1.2. Mit E-Mail vom 28. November 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin kommentarlos mehrere MRI-Bilder sowie einen aktuellen medizinischen Bericht ein. Nach Rückfrage der Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2024 sinngemäss mit, er sei mit der Leistungseinstellung vom 3. Dezember 2012 nicht einverstanden. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wies die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den geltend gemachten Rückfall ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 ab.