In der Folge liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer rheumatologisch untersuchen. Mit formlosem Schreiben vom 3. Dezember 2012 schloss die Beschwerdegegnerin den Leistungsfall per 30. November 2012 ab, da es sich bei den noch bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers um vorbestehende, krankheitsbedingte Beschwerden handle und diese nicht (mehr) auf das Ereignis vom 2. Juli 2012 zurückzuführen seien.