1. 1.1. Der 1953 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2. Juli 2012 bei einer Tätigkeit im Garten aufgrund eines Schwindelanfalls stürzte, mit dem Genick und dem Rücken auf eine Blumenbeet-Abgrenzung fiel und sich dabei verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge mit Schreiben vom 27. August 2012 ihre Leistungspflicht für das fragliche Ereignis und richtete die entsprechenden vorübergehenden Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung) aus. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer rheumatologisch untersuchen.