3.3.3. Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegten Einkommensvergleich (VB 114 S. 1; Beschwerde S. 6) erübrigen sich angesichts dieses Ergebnisses. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. -6-