Angaben dazu, wie sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab seinem Austritt aus der Rehaklinik B._____ entwickelt hat, lassen sich den aktenkundigen medizinischen Berichten nicht entnehmen. Die Sache ist nach dem soeben Dargelegten zur retrospektiven Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ab August 2020 (sechs Monate vor der Anmeldung vom 4. Februar 2021; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.