3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die polydisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit per hypothetischem Rentenbeginn am 1. August 2021 stehe im Widerspruch zur Einschätzung im orthopädischen Teilgutachten, wonach zu diesem Zeitpunkt in einer Verweistätigkeit noch keine volle Arbeitsfähigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erst ab September 2021 bestanden habe. Massgebend sei die Beurteilung dieses Teilgutachtens und nicht diejenige im interdisziplinären Gesamtgutachten (vgl. Beschwerde S. 5).