Tätigkeit) bestehe hingegen aus Sicht aller Disziplinen eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung seit der Anmeldung bei der IV (VB 70.5 S. 29). In ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 9. Dezember 2022 und vom 17. Juni 2023 hielten die Gutachter fest, dass die seit der Begutachtung ergangenen medizinischen Berichte bzw. die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid vom 2. Februar 2022 (VB 71) nichts an ihrer Beurteilung zu ändern vermöchten (vgl. VB 95; VB 105).