fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, und eine allfällige spätere Verbesserung würde sich erst nach drei Monaten auswirken. Weiter sei bei der Festsetzung des Valideneinkommens seine Nebenerwerbstätigkeit nicht berücksichtigt worden und beim Invalideneinkommen zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden. Richtigerweise ergebe sich damit, dass er Anspruch auf eine Rente habe (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. April 2024 (VB 114) zu Recht abgewiesen hat.