Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, im polydisziplinären Gutachten sei einzig aus orthopädischer Sicht eine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Gemäss dem orthopädischen Gutachter bestehe für die angestammte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und für angepasste Tätigkeiten sei ein Zumutbarkeitsprofil (kein Heben und Tragen von mehr als 5 Kilogramm, Arbeiten in überwiegend sitzender Position mit der Möglichkeit zum Positionswechsel) formuliert worden (VB 70.2 S. 14), welches gemäss dem orthopädischen Teilgutachten vom 15. November 2021 explizit seit September 2021 gelte (VB 70.2 S. 15).