2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Juli 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gestützt auf das Gutachten sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zwar nicht mehr, eine angepasste Tätigkeit indes seit Februar 2021 im Pensum von 100 % zumutbar sei. Da er damit in der Lage sei, ein 2 % unter dem -3-