Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.268 / sr / bs Art. 165 Urteil vom 10. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt, Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Servisa Sammelstiftung, c/o Helvetia Schweizerische Lebensversiche- rungsgesellschaft AG, St.Alban-Anlage 26, 4052 Basel Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 9. April 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 4. Februar 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche In- tegration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Ab- klärungen, in deren Rahmen sie den Beschwerdeführer polydisziplinär be- gutachten liess. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, Einholung zweier ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter sowie Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte sie einen Renten- anspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. April 2024. 2. 2.1. Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2024 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Verfügung vom 9. April 2024 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versi- cherungsleistungen auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Juli 2024 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfü- gung im Wesentlichen aus, gestützt auf das Gutachten sei davon auszuge- hen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zwar nicht mehr, eine angepasste Tätigkeit indes seit Februar 2021 im Pensum von 100 % zumutbar sei. Da er damit in der Lage sei, ein 2 % unter dem -3- Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen, habe er keinen Rentenan- spruch (Vernehmlassungsbeilage [VB] 114 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, im polydisziplinären Gutachten sei einzig aus orthopädischer Sicht eine Diag- nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Gemäss dem orthopädischen Gutachter bestehe für die angestammte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und für angepasste Tätigkeiten sei ein Zu- mutbarkeitsprofil (kein Heben und Tragen von mehr als 5 Kilogramm, Ar- beiten in überwiegend sitzender Position mit der Möglichkeit zum Positi- onswechsel) formuliert worden (VB 70.2 S. 14), welches gemäss dem or- thopädischen Teilgutachten vom 15. November 2021 explizit seit Septem- ber 2021 gelte (VB 70.2 S. 15). Für die Zeit vorher – und somit per hypo- thetischem Rentenbeginn am 1. August 2021 – bestehe entgegen den Aus- führungen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung keine volle Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, und eine allfällige spätere Verbes- serung würde sich erst nach drei Monaten auswirken. Weiter sei bei der Festsetzung des Valideneinkommens seine Nebenerwerbstätigkeit nicht berücksichtigt worden und beim Invalideneinkommen zu Unrecht kein lei- densbedingter Abzug vorgenommen worden. Richtigerweise ergebe sich damit, dass er Anspruch auf eine Rente habe (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin das Renten- begehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. April 2024 (VB 114) zu Recht abgewiesen hat. 2. In der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2024 (VB 114) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das polydisziplinäre (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie) Gutachten der MEDAS Zürich GmbH vom 29. November 2021 (VB 70.1-70.6) samt ergänzenden Stellungnahmen vom 9. Dezember 2022 (VB 95) sowie vom 17. Juni 2023 (VB 105). Im in- terdisziplinären Gesamtgutachten wurde folgende Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 70.5 S. 23): "Chronisches lumbales Schmerzsyndrom (ICD 10 M54.5) mit/bei - Spondylolyse L5/S1 und Spondylolisthesis Grad I nach Meyerding (ICD 10 M43.17)" Die weiteren Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Die Ar- beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe ausschliesslich aufgrund des orthopädischen Beschwerdebildes (anlagebedingte struktu- relle Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule); die Gesamtarbeitsfä- higkeit seit der Anmeldung bei der IV (Februar 2021) betrage 0 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte, vorwiegend im Sitzen ausgeübte -4- Tätigkeit) bestehe hingegen aus Sicht aller Disziplinen eine vollzeitige Ar- beitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung seit der Anmeldung bei der IV (VB 70.5 S. 29). In ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 9. Dezember 2022 und vom 17. Juni 2023 hielten die Gutachter fest, dass die seit der Begutachtung ergangenen medizinischen Berichte bzw. die Einwände des Beschwerde- führers gegen den Vorbescheid vom 2. Februar 2022 (VB 71) nichts an ih- rer Beurteilung zu ändern vermöchten (vgl. VB 95; VB 105). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die polydisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit per hypothetischem Renten- beginn am 1. August 2021 stehe im Widerspruch zur Einschätzung im or- thopädischen Teilgutachten, wonach zu diesem Zeitpunkt in einer Ver- weistätigkeit noch keine volle Arbeitsfähigkeit und eine 100%ige Arbeitsfä- higkeit in einer angepassten Tätigkeit erst ab September 2021 bestanden habe. Massgebend sei die Beurteilung dieses Teilgutachtens und nicht die- jenige im interdisziplinären Gesamtgutachten (vgl. Beschwerde S. 5). 3.3.2. Im orthopädischen Teilgutachten wurde bezüglich der angestammten Tä- tigkeit von einer seit dem 24. August 2020 bestehenden 100%igen Arbeits- unfähigkeit (VB 70.2 S. 14) und betreffend eine angepasste Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab September 2021, mithin rund zwei Wo- chen nach der am 30. August 2021 durchgeführten orthopädischen Unter- -5- suchung, ausgegangen. Angaben zum retrospektiven Verlauf der Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurden (auch in den ergänzenden Stellungnahmen vom 9. Dezember 2022 [VB 95] und vom 17. Juni 2023 [VB 105]) nicht gemacht (VB 70.2 S. 15). Im interdisziplinären Gesamtgut- achten führten die Gutachter hingegen aus, in der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer (erst) seit der Anmeldung zum Bezug von Leis- tungen der IV, mithin seit dem 4. Februar 2021, zu 100 % arbeitsunfähig. In einer Verweistätigkeit bestehe aufgrund sämtlicher gutachterlicher Beur- teilungen "seit jeher" eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Als relevanter Zeit- punkt könne die Anmeldung bei der IV bezeichnet werden (VB 70.5 S. 29). Es liegt somit offensichtlich ein Widerspruch zwischen der orthopädischen und der interdisziplinären gutachterlichen Beurteilung der Gutachter vor. Die von der Beschwerdegegnerin diesbezüglich angeführte Begründung, wonach die Gutachter nach der Konsensbesprechung festgelegt hätten, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit be- reits ab Februar 2021 (Zeitpunkt der IV-Anmeldung) zumutbar gewesen sei (vgl. VB 114 S. 2), vermag nicht zu überzeugen. Um eine nachvollziehbare Beurteilung vorzulegen, hätte die Abweichung der interdisziplinären Ein- schätzung vom orthopädischen Teilgutachten schlüssig begründet werden müssen; tatsächlich äusserten sich die Gutachter indes gar nicht dazu. Zu- dem ist es aktenkundig, dass der Beschwerdeführer vom 10. Mai bis am 5. Juni 2021 in der Rehaklinik B._____ zur Rehabilitation hospitalisiert war (VB 44 S. 17 ff.), was zumindest für diesen Zeitraum gegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit spricht. Angaben dazu, wie sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab seinem Austritt aus der Rehaklinik B._____ entwickelt hat, lassen sich den aktenkundigen medizi- nischen Berichten nicht entnehmen. Die Sache ist nach dem soeben Dar- gelegten zur retrospektiven Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ab August 2020 (sechs Monate vor der Anmeldung vom 4. Februar 2021; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG) an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. 3.3.3. Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegten Einkommensvergleich (VB 114 S. 1; Beschwerde S. 6) erübrigen sich angesichts dieses Ergeb- nisses. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen ist. -6- 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. April 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Dezember 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh