5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. April 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist; die Kosten für die Stellungnahme von med. pract. D._____ vom 8. Mai 2024 im Betrage von Fr. 188.35 sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.