4.2. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme von med. pract. D._____ vom 8. Mai 2024 (BB 3) vermochte Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. F._____ zu wecken, weshalb sie geeignet war, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen und ihr für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen massgebende Bedeutung zukommt (vgl. E. 3.5.2). Die Kosten dieser Stellungnahme in der Höhe von Fr. 188.35 (vgl. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. November 2024) sind demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 6).