3.5.2. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, stützte sich RAD-Ärztin Dr. med. F._____ in ihren jeweils sehr knapp gehaltenen Beurteilungen insbesondere auf die inzwischen weit zurückliegenden Arztberichte von Dr. med. I._____ (2011, 2012, 2014; VB 23 S. 38 f.; 97 S. 3 ff.) und erklärte, die in der Untersuchung im G._____ aus dem Jahre 2016 festgestellten autistischen Züge seien als Ausdruck der geistigen Behinderung zu werten (VB 84 S. 2; 102 S. 2). Eine eingehende Begründung erfolgte nicht und zudem nannte sie einen IQ von 53 (Testdatum 2019; VB 63 S. 23) und erläuterte nicht, wieso auf diesen Wert abzustellen sei, obwohl Dr. med. I.___