3.5. 3.5.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend. RAD-Ärztin Dr. med. F._____ habe sich einseitig nur mit gewissen Befunden in veralteten Arztberichten auseinandergesetzt und sich nicht zur Beschreibung seiner Eltern und zu keinem der Arzt- und Schulberichte, in welchen seine autistischen Verhaltensauffälligkeiten eindrücklich geschildert worden seien, geäussert (vgl. Beschwerde S. 9).