3.3.4. Im vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Bericht vom 8. Mai 2024 bestätigte med. pract. D._____ die Diagnose eines atypischen Autismus. Sie führte aus, ihr Eindruck decke sich mit den Ergebnissen der Abklärungen im Jahre 2016. Die IQ-Testungen hätten im Verlauf mehrere Schwankungen (53-75) gezeigt und würden eine Momentaufnahme der an diesem Tag abrufbaren IQ-Leistungsmöglichkeit darstellen. Selbst wenn eine kognitive Behinderung vorliegen würde, würde dies eine ASS-Diagnose nicht ausschliessen. Das Geburtsgebrechen sei nicht an ein Intelligenzniveau gebunden.