1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 405 (Autismus-Spektrum- Störungen) mit Verfügung vom 4. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 103) zu Recht abgewiesen hat.