1.3. Am 12. März 2023 wurde der Beschwerdeführer von seiner Mutter erneut zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Mit Mitteilung vom 7. Juli 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Kosten für die Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch ihre Berufsberatung übernehme.