Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.267 / sr / ss Art. 138 Urteil vom 20. November 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerdefüh- A._____ rer gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____ diese wiederum vertreten durch Andrea Mengis, Advokatin, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten Beschwerdegeg- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau nerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; medizinische Massnah- men (Verfügung vom 4. April 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 wies die Beschwerdegegnerin das Leis- tungsbegehren des 2007 geborenen Beschwerdeführers betreffend Kos- tengutsprache für medizinische Massnahmen (Physiotherapie) ab und mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 wies sie auch dessen Leistungsbegeh- ren betreffend Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Ergothe- rapie) wegen einer Autismus-Spektrum-Störung (Geburtsgebrechen Ziff. 405) ab. 1.2. Mit Verfügung vom 23. März 2017 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. August 2015 eine Entschädi- gung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu. 1.3. Am 12. März 2023 wurde der Beschwerdeführer von seiner Mutter erneut zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Mit Mitteilung vom 7. Juli 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Kosten für die Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Einglie- derungsmöglichkeiten durch ihre Berufsberatung übernehme. Die Be- schwerdegegnerin klärte daraufhin den medizinischen Sachverhalt ab und hielt Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), ehe sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend medizinische Massnahmen in Aussicht stellte. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 9. Novem- ber 2023 Einwände erhoben hatte, nahm die Beschwerdegegnerin weitere sachverhaltliche Abklärungen vor und hielt erneut Rücksprache mit dem RAD. Schliesslich wies sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. April 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2024 frist- gerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 04.04.2024 sei aufzuhe- ben. 2. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen von medizinischen Massnah- men Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV-EDI zu erteilen. -3- 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die fach- medizinische Stellungnahme von Frau Dr. med. D._____ der E._____ vom 08.05.2024 zu übernehmen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig reichte sie einen Bericht von med. pract. D._____ vom 8. Mai 2024 ein. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers betreffend medizinische Massnahmen im Zu- sammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 405 (Autismus-Spektrum- Störungen) mit Verfügung vom 4. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 103) zu Recht abgewiesen hat. 2. Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Al- tersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die fachärztlich diagnosti- ziert sind (lit. a), die Gesundheit beeinträchtigen (lit. b), einen bestimmten Schweregrad aufweisen (lit. c), eine langdauernde oder komplexe Behand- lung erfordern (lit. d) und mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 IVG behandelbar sind (lit. e). Gemäss Ziff. 405 GgV-EDI-Anhang zählen zu den Geburtsgebrechen Au- tismus-Spektrum-Störungen, sofern die Diagnose durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neu- ropädiatrie oder Entwicklungspädiatrie oder – gemäss IV-Rundschreiben Nr. 410 vom 26. November 2021 – eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie bestätigt worden ist. -4- 3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2024 (VB 103) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. F._____, Fachärztin für Kin- der- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 25. September 2023 (VB 84), 31. Januar 2024 (VB 95) und 28. März 2024 (VB 102). 3.2. 3.2.1. Im Bericht vom 25. September 2023 führte RAD-Ärztin Dr. med. F._____ aus, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen 16-jährigen Jugend- lichen mit einer geistigen Behinderung (IQ 53) im Rahmen einer allgemei- nen Entwicklungsverzögerung. Die autistischen Züge, welche in der Unter- suchung der Autismusberatungsstelle G._____ der Psychiatrischen Dienste H._____ vor 7 Jahren beschrieben worden seien, seien als Aus- druck der geistigen Behinderung zu interpretieren. Gemäss dem aktuellen Schulbericht (Schuljahr 2021/2022) bestehe heute keine Kommunikations- oder Interaktionsstörung mehr: "A._____ kann durch seine gewinnende, freundliche Art schnell Kontakt zu jüngeren oder älteren Menschen schaf- fen. Er ist motiviert auch gleichaltrige Freunde und Freundinnen zu gewin- nen und versucht zu zeigen, dass er jemanden mag und schätzt. Zeigt das Gegenüber Interesse an A._____, ist er glücklich und begeistert" (VB 84 S. 2). 3.2.2. Am 31. Januar 2024 erklärte RAD-Ärztin Dr. med. F._____, sie sei zur wei- teren Bearbeitung auf die früheren Untersuchungsberichte von Dr. med. I._____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwick- lungspädiatrie, angewiesen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde es aber bei der Ablehnung bleiben. Sie verweise zusätzlich auf den Bericht des schulpsychologischen Dienstes (SPD) vom 1. April 2019 (VB 78 S. 11), in welchem der Beschwerdeführer als offener, kontaktfreudiger Junge, wel- cher bemüht, kooperativ und gewillt sei, an ihn gestellte Aufträge zu erfül- len, sofern die Anforderungen klar seien und seinen Fähigkeiten entspre- chen würden, beschrieben worden sei. Teilweise zeige er Eigenmotivation zum Lesen, Velofahren und Spielen sowie Interesse an den Familienbezie- hungen (VB 95). 3.2.3. Mit Bericht vom 28. März 2024 erklärte RAD-Ärztin Dr. med. F._____, sie empfehle, am Entscheid festzuhalten, denn sowohl die Unterlagen betref- fend die Abklärungen bei Dr. med. I._____ als auch der nachgereichte Schulbericht würden die allgemeine Entwicklungsverzögerung bei einem deutlich unterdurchschnittlichen IQ im Sinne einer geistigen Behinderung bestätigen (VB 102 S. 2). -5- 3.3. 3.3.1. Den Berichten der behandelnden Ärzte ist im Wesentlichen das Nachfol- gende zu entnehmen: 3.3.2. Dr. med. I._____ hielt in seinem Bericht vom 21. Dezember 2012 die Diag- nosen einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung (EA um 3.5 Jahre, EQ um 65-70), dissoziert, sowie einer motorischen Ungeschicklichkeit bei leichter muskulärer Hypotonie fest (VB 97 S. 3 ff.). Auch seinem Bericht vom 12. November 2014 sind die Diagnosen einer allgemeinen Entwick- lungsverzögerung dissoziert (Verbal-IQ um 75, EA um 5.5 Jahre, Hand- lungs- und Gesamt-IQ um 60-65, EA um 4.5 Jahre) sowie einer Entwick- lungsstörung motorischer Funktionen UEMF (F 82 ICD-10) bei leichter muskulärer Hypotonie zu entnehmen (VB 97 S. 7 ff.). 3.3.3. Im Untersuchungsbericht der Autismusberatungsstelle G._____ der E._____ (März bis Mai 2016) vom 25. Mai 2016 wurden ein atypischer Au- tismus (F.84.1), eine expressive Sprachstörung (F.80.1) sowie eine nied- rige Intelligenz IQ 70-84 diagnostiziert. Es wurde ausgeführt, das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung in Form eines atypischen Autismus habe sich bestätigt. Der Beschwerdeführer zeige qualitative Beeinträchti- gungen in den Kernbereichen Kommunikation, soziale Interaktion sowie re- petitive und stereotype Verhaltensweisen, die nicht allein durch die deutli- che Entwicklungsstörung (in Form einer geistigen Behinderung) erklärt wer- den könnten (VB 82 S. 6). Die entsprechenden Diagnosen nannte auch med. pract. D._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie, im Bericht vom 28. Juni 2023 (VB 80 S. 1). 3.3.4. Im vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztli- chen Bericht vom 8. Mai 2024 bestätigte med. pract. D._____ die Diagnose eines atypischen Autismus. Sie führte aus, ihr Eindruck decke sich mit den Ergebnissen der Abklärungen im Jahre 2016. Die IQ-Testungen hätten im Verlauf mehrere Schwankungen (53-75) gezeigt und würden eine Moment- aufnahme der an diesem Tag abrufbaren IQ-Leistungsmöglichkeit darstel- len. Selbst wenn eine kognitive Behinderung vorliegen würde, würde dies eine ASS-Diagnose nicht ausschliessen. Das Geburtsgebrechen sei nicht an ein Intelligenzniveau gebunden. In der Fachliteratur werde ver- schiedentlich beschrieben, dass sich eine Intelligenzminderung/geistige Behinderung und eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostisch nicht aus- schliessen würden. Im Gegenteil trete der frühkindliche Autismus und der atypische Autismus häufig mit einer Intelligenzminderung auf. Die im Un- tersuchungsbericht beschriebenen Symptome und die Beobachtungen in -6- der Schule, zu Hause sowie bei der E._____ würden im Vergleich zu sei- nem durchschnittlichen Leistungsstand klar stärkere qualitative Einschrän- kungen im Bereich der sozialen Interaktion und des repetitiven Verhaltens zeigen. Dies sei bei autistischen Kindern mit einer allgemeinen Entwick- lungsstörung häufig zu beobachten. Die ausgewiesene Autismus-Spekt- rum-Störung sei als Geburtsgebrechen anzuerkennen (VB 106 S. 16 f.). Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist der (me- dizinische) Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2024 (VB 103) entwickelt hat (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140; 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen). Zwar datiert die Stel- lungnahme von med. pract. D._____ vom 8. Mai 2024 (BB 3) nach dem Verfügungserlass, da sich diese in ihrer Stellungnahme jedoch über den massgebenden Zeitraum ausspricht, ist sie zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). 3.4. 3.4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.4.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische -7- Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterla- gen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3.5. 3.5.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend. RAD-Ärztin Dr. med. F._____ habe sich einseitig nur mit gewissen Befunden in veral- teten Arztberichten auseinandergesetzt und sich nicht zur Beschreibung seiner Eltern und zu keinem der Arzt- und Schulberichte, in welchen seine autistischen Verhaltensauffälligkeiten eindrücklich geschildert worden seien, geäussert (vgl. Beschwerde S. 9). 3.5.2. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, stützte sich RAD-Ärztin Dr. med. F._____ in ihren jeweils sehr knapp gehaltenen Beurteilungen ins- besondere auf die inzwischen weit zurückliegenden Arztberichte von Dr. med. I._____ (2011, 2012, 2014; VB 23 S. 38 f.; 97 S. 3 ff.) und er- klärte, die in der Untersuchung im G._____ aus dem Jahre 2016 festge- stellten autistischen Züge seien als Ausdruck der geistigen Behinderung zu werten (VB 84 S. 2; 102 S. 2). Eine eingehende Begründung erfolgte nicht und zudem nannte sie einen IQ von 53 (Testdatum 2019; VB 63 S. 23) und erläuterte nicht, wieso auf diesen Wert abzustellen sei, obwohl Dr. med. I._____ im Bericht vom 12. November 2014 einen Verbal-IQ um 75 sowie einen Handlungs- und Gesamt-IQ um 60-65 (VB 97 S. 7), die Autismusbe- ratungsstelle G._____ im Jahre 2016 einen IQ von 70-84 (VB 82 S. 6) so- wie med. pract. D._____ im Bericht vom 28. Juni 2023 ebenfalls einen IQ von 70-84 (VB 80 S. 1) festgehalten haben. Weiter zitierte sie als Begrün- dung dafür, dass beim Beschwerdeführer keine Kommunikations- oder In- teraktionsstörungen mehr bestehen würden, Ausführungen aus dem Schul- bericht 2021/2022 (VB 74 S. 4; vgl. E. 3.2.1), ohne diese jedoch im Ge- samtzusammenhang zu würdigen. Auch auf den Umstand, dass dem Be- richt der Heilpädagogischen Schule vom 23. November 2023 (VB 92 S. 3) diesbezüglich abweichende Ausführungen zu entnehmen sind und davon berichtet wird, es seien in den Interaktionen viele autistische Merkmale er- kennbar, geht sie nicht ein. Demgegenüber legte med. pract. D._____ im Bericht vom 8. Mai 2024 einleuchtend dar, weshalb selbst eine kognitive Behinderung das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung nicht auszu- schliessen vermöge und führte aus, dass der Beschwerdeführer im Ver- gleich zu seinem durchschnittlichen Leistungsstand klar stärkere qualitative Einschränkungen im Bereich der sozialen Interaktion und des repetitiven Verhaltens zeige, was bei autistischen Kindern mit einer allgemeinen Ent- wicklungsstörung häufig zu beobachten sei (VB 106 S. 16). Nach dem Ge- sagten bestehen betreffend die Diagnose eines atypischen Autismus -8- divergierende Einschätzungen und insbesondere der nachvollziehbar be- gründete Bericht von med. pract. D._____ als Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (vgl. Ziff. 405 GgV-EDI sowie IV- Rundschreiben Nr. 410 vom 26. November 2021; vgl. E. 2) vom 8. Mai 2024 ist geeignet, mindestens geringe Zweifel an den Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. F._____ zu begründen. Mangels eines feststehenden medizinischen Sachverhalts sind die Voraussetzungen einer Aktenbeurtei- lung nicht erfüllt (vgl. E. 3.4.3 hiervor). 3.6. Zusammenfassend lässt sich anhand der medizinischen Akten nicht zuver- lässig beurteilen, ob das Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV-EDI-Anhang beim Beschwerdeführer ausgewiesen ist oder nicht. Der anspruchsrele- vante medizinische Sachverhalt erweist sich damit als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist dementsprechend zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). An- schliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend medizinische Massnahmen zu verfü- gen. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. 4. 4.1. Was die beantragte Übernahme der Kosten der Stellungnahme von med. pract. D._____ vom 8. Mai 2024 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4 und Be- schwerde S. 10) anbelangt, ist festzuhalten, dass die Vornahme der not- wendigen Abklärungen dem Versicherungsträger obliegt (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), weshalb die Partei grundsätzlich keine eigenen Abklärun- gen einzuleiten hat. Es entspricht aber einer Erfahrungstatsache, dass nicht angeordnete Abklärungen – etwa die Einholung ärztlicher Berichte oder die Beauftragung einer sachverständigen Person – zu massgebenden Erkenntnissen für das Abklärungsverfahren führen können. Was die Kos- tentragung betrifft, setzen die Rechtsprechung sowie die bisherigen Er- lasse den Grundsatz um, dass diejenige Behörde die Kosten zu tragen hat, die die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen hat. Abklärungskosten, welche im Beschwerdeverfahren entstanden sind, werden dann dem Ver- sicherungsträger auferlegt, wenn dieser die entsprechenden Abklärungen bereits im Verwaltungsverfahren hätte vornehmen müssen. Ferner werden der Partei die Kosten eines von ihr eingereichten Gutachtens ersetzt, wenn sich der Rechtsmittelentscheid darauf abstützt (KIESER, a.a.O., N. 27 f. zu Art. 45 ATSG). Nach der Rechtsprechung sind denn auch unter dem Titel Parteientschädigung die Kosten privat eingeholter Gutachten bzw. Berichte -9- zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerläss- lich war; zudem verweist die Rechtsprechung darauf (Urteil des Bundesge- richts I 1008/06 vom 24. April 2007 E. 3.1), dass dieser Grundsatz für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten ist (KIESER, a.a.O., N. 32 zu Art. 45 ATSG). 4.2. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme von med. pract. D._____ vom 8. Mai 2024 (BB 3) vermochte Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. F._____ zu wecken, weshalb sie geeignet war, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen und ihr für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen massgebende Bedeutung zukommt (vgl. E. 3.5.2). Die Kosten dieser Stellungnahme in der Höhe von Fr. 188.35 (vgl. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. November 2024) sind dem- nach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_483/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 6). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. April 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist; die Kosten für die Stellungnahme von med. pract. D._____ vom 8. Mai 2024 im Betrage von Fr. 188.35 sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). - 10 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. April 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten für die Stellung- nahme von med. pract. D._____ vom 8. Mai 2024 in der Höhe von Fr. 188.35 zu bezahlen. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'200.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 20. November 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh