Die Beschwerdeführerin erhob am 9. Mai 2024 Rechtsverweigerungsbeschwerde und stellte am 26. Juli 2024 das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Ab dem 26. Juli 2024 mussten aber keine weiteren Prozesshandlungen mehr vorgenommen werden, womit es auch an der Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung fehlt (KIESER, a.a.O., N. 193 zu Art. 61 ATSG). Gründe für eine ausnahmsweise rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8F_7/2013 vom 30. Juli 2013 E. 3.1; zum Ganzen BOLLINGER, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2014, N 67 zu Art.