Des Weiteren wird die unentgeltliche Rechtspflege – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – ab Gesuchseinreichung mit Wirkung ex nunc et pro futuro gewährt, das heisst vom Zeitpunkt an, in welchem das Gesuch gestellt worden ist (vgl. BGE 122 I 203 E. 2 S. 204; Urteile des Bundesgerichts 9C_416/2014 vom 14. Juli 2014; 8F_7/2013 vom 30. Juli 2013 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin erhob am 9. Mai 2024 Rechtsverweigerungsbeschwerde und stellte am 26. Juli 2024 das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.