soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2010 vom 27. Mai 2010 E. 2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der vorangehend dargelegten klaren Sach- und Rechtslage muss die vorliegende Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.