Zusammenfassend kann der Beschwerdegegnerin damit vorliegend keine Rechtsverweigerung (vgl. E. 2. hiervor) angelastet werden. 5. 5.1. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege in Form der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. iur. Massimo Aliotta, Winterthur, zu gewähren (vgl. Eingabe vom 26. Juli 2024).