4.6. Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 44 Abs. 3 ATSG, dass das Gesetz einer beförderlichen Vergabe des Begutachtungsauftrags Vorrang einräumt und deshalb die Beschwerde an das Versicherungsgericht ausschliesslich auf Fälle beschränkt, in denen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG vor der Begutachtung geltend gemacht werden.