Carobbio, Guscetti, de Courten, Feri, Graf, Gysi, Heim, Ruiz). Dass dieser Antrag abgelehnt wurde, kann als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass der Gesetzgeber die Anfechtungsgründe bewusst enger gestalten wollte. In systematischer Hinsicht ist zudem darauf hinzuweisen, dass einzig vom Erlass einer Zwischenverfügung gesprochen wird, wo Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht werden (vgl. Art. 44 Abs. 4 ATSG), während bei den übrigen im Rahmen des Begutachtungsauftrags zu treffenden Anordnungen nicht von einer Zwischenverfügung gesprochen wird.