Bezüglich der Entstehungsgeschichte dieser neu eingeführten Bestimmungen kann aus der Botschaft des Bundesrates zu Art. 43 Abs. 1bis ATSG entnommen werden, dass der IV (gemeint ist wohl dem Versicherungsträger) die ausschliessliche Entscheidkompetenz über Art und Umfang der Abklärungen zukommt, um die notwendigen und massgebenden Abklärungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen anordnen zu können; der versicherten Person stünden mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV getroffenen Entscheid vorzugehen (BBl 2017 S. 2682).