stimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Der intertemporalrechtliche Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit gilt dort nicht, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1 S. 369 mit Hinweisen). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist die Gutachtensanordnung nach den ab dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen zu prüfen.