4.2. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. In diesem Rahmen wurden unter anderen auch die Art. 43 und 44 ATSG revidiert. In Zusammenhang mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2022 sind keine Übergangsbestimmungen erlassen worden, welche die Vergabe von Begutachtungsaufträgen betreffen. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbe- -7-