3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung verweigere, sei die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde einzureichen. In rechtlicher Hinsicht sei zwischen den Parteien umstritten, ob die Beschwerdegegnerin im aktuellen Stadium des nichtstreitigen Verwaltungsverfahren überhaupt eine Pflicht zum Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung treffe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Stellungnahme vom 5. Januar 2024 eine ganze Reihe von Verfahrensanträgen gestellt worden sei.