Recht zu weisen (VB 398 S. 1). Daher werde um unverzüglichen Erlass einer anfechtbaren verfahrensleitenden Zwischenverfügung ersucht, in welcher das Vorgehen begründet werde (VB 398 S. 2). Mit Schreiben vom 29. April 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, da bis dato keine anfechtbare Verfügung erlassen worden sei, bedeute dies eine nicht zu rechtfertigende Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin. Sie habe unverzüglich die geforderte Verfügung zu erlassen. Ansonsten werde im Verlauf der Woche eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Versicherungsgericht eingereicht (VB 400 S. 1).