O., N. 39 zu Art. 56 ATSG). Für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde vorauszusetzen ist damit insbesondere, dass die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3 mit Hinweisen [in BGE 138 V 318 nicht publizierte Erwägung]).