Rechtsverweigerung ist anzunehmen, wenn eine Behörde pflichtwidrig völlig untätig bleibt, namentlich indem sie trotz entsprechender Pflicht eine ihr obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (KIESER, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 ATSG und BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190 mit Hinweisen). Rechtsverweigerung setzt zudem einen bestimmten Ablauf voraus: Wie dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG entnommen werden kann, steht ein hinreichendes Begehren der Partei am Anfang; dieses Begehren muss auf den Erlass eines gerichtlich beurteilbaren Entscheids gerichtet sein (KIESER, a.a.O., N. 39 zu Art.