Am 20. März 2024 sandte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2024 sowie die neu eingegangenen medizinischen Akten zur Beurteilung den esti- med-Gutachtern. Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin mit Stellungnahme vom 8. April 2024 mit, dass sie mit diesem Vorgehen ausdrücklich nicht einverstanden sei, weshalb um unverzüglichen Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung ersucht werde. Mit Schreiben vom 29. April 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, da bis dato keine anfechtbare Verfügung erlassen worden sei, bedeute dies eine nicht zu rechtfertigende Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegne-