5.2.3. Auch unter Anwendung des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. die Übergangsbestimmung der IVV zur Änderung vom 18. Oktober 2023) ist vorliegend ab dem 1. Januar 2024 lediglich ein Abzug von 10 % (Pauschalabzug) vom Tabellenlohn vorzunehmen.