Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit in einem ganztägigen Pensum zu 70 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.3. hiervor), womit kein Abzug vom Tabellenlohn gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV vorzunehmen ist. Ansonsten kann auf die vorangehenden Ausführungen (vgl. E. 5.2.1. hiervor) verwiesen und auch unter der für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 geltenden Rechtslage höchstens von einem 10%igen Abzug vom Tabellenlohn ausgegangen werden.