Die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten sind indes nicht auf nur noch leichte Hilfsarbeitertätigkeiten beschränkt (vgl. E. 3.1. und 4.3. hiervor). Der angewandte und unumstritten gebliebene Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert bereits auf einer Vielzahl von geeigneten leichten und mittelschweren Tätigkeiten, womit vorliegend trotz der qualitativen Einschränkungen des Beschwerdeführers von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.1; 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 5.3.2 f.).