einkommen zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten sind indes nicht auf nur noch leichte Hilfsarbeitertätigkeiten beschränkt (vgl. E. 3.1. und 4.3. hiervor).