5.2. 5.2.1. Bei frühestmöglichem Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Dezember 2021 (Anmeldung vom 21. April 2021 [VB 11]; Ablauf des Wartejahres am 13. Dezember 2021 [vgl. E. 3.1. und 4.3. hiervor]; Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) ist die Frage nach der Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn für den Einkommensvergleich per Dezember 2021 unter der bis am 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu prüfen: