5. 5.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer vor, es sei aufgrund der persönlichen und beruflichen Merkmale für die Berechnung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % angezeigt. Denn es sei anzunehmen, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende allfällige Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden könne (vgl. Beschwerde S. 8 f.).