Auf weitere Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf das beweiskräftige SMAB-Gut- achten ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. Dezember 2020 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist, in einer angepassten Tätigkeit vom 14. Dezember 2020 bis am 14. März 2021 ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, aber seit dem 15. März 2021 bei ganztätiger Präsenz eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gegeben ist (vgl. E. 3.1. hiervor).