Eine mangelnde gutachterliche Auseinandersetzung mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte ist damit nicht ersichtlich. Im Rahmen psychiatrischer Beurteilungen besteht sodann immer ein gewisser Ermessensspielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend ergeben sich ausweislich der Akten weder Hinweise noch wurden derartige Anhaltspunkte schlüssig dargetan, wonach die Einschätzung des psychiatrischen SMAB- Gutachters nicht lege artis erfolgt wäre.