Insgesamt kam er zum Schluss, dass in Anlehnung an das Mini- ICF-APP beim Beschwerdeführer keine Beeinträchtigungen vorliegen würden, die diesen daran hindern würden, eine seinem Kenntnisstand angemessene Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten (VB 78.3 S. 11). Eine mangelnde gutachterliche Auseinandersetzung mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte ist damit nicht ersichtlich.