Dies seien medizinisch nicht begründete Funktionsstörungen, die hier nicht berücksichtigt werden könnten (VB 78.3 S. 11). Der psychiatrische Gutachter setzte sich zudem umfassend mit den bisher ergangenen Einschätzungen auseinander und führte in Würdigung der Ergebnisse der Begutachtung und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nachvollziehbar begründet aus, eine Diagnose aus dem depressiven Spektrum liege definitiv nicht vor. Weder der psychopathologische Befund noch der klinische Gesamteindruck noch das Aktivitätenniveau im Alltag lasse auf eine solche Diagnose schliessen.