bar begründet aus, das Ausmass der beklagten Kopfschmerzen und der Schmerzen an der HWS und LWS könne nicht nachvollzogen werden, da einerseits klinisch und morphologisch keine Residuen der SAB bestehen würden oder andererseits passende verbale und nonverbale Schmerzzeichen fehlen würden (VB 78.1 S. 6). Insgesamt wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers denn auch nicht in Abrede gestellt, diese vermag jedoch – wie dargelegt – die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene hohe Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit nicht zu begründen.