Aufgrund der Kopfschmerzen bestehe eine Leistungsminderung durch einen erhöhten Pausenbedarf auf neurologischem Gebiet für angepasste Tätigkeiten, welche auf ein Ausmass von 30 % geschätzt werde, denn die beklagten Kopfschmerzen könnten nur zum Teil als Folge der SAB mit Komplikationen angesehen werden (VB 78.4 S. 9, 11 f.). Über die seit der SAB bestehenden Kopfschmerzen wurde damit nicht hinweggesehen (vgl. Beschwerde S. 5 f.) und es ist entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 7) sogar ein Qualitätszeichen gutachterlicher Arbeit, gegebenenfalls Unsicherheiten bezüglich der Einschätzung des Gesundheitsschadens und