Die Kriterien einer chronischen Migräne seien zudem nicht erfüllt, da ein täglich drückender Kopfschmerz im Bereich der linken Schläfe vorliege, welcher nicht die Kriterien eines Migräneanfalles erfülle (VB 78.4 S. 7 ff.). Als Fazit wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter aus neurologischer Sicht seit der SAB und den aufgetretenen Komplikationen aufgehoben sei, da keine schweren Tätigkeiten mehr möglich seien. Insbesondere auch, da noch der Verdacht auf ein Aneurysma der Arteria carotis anterior bestehe.