Das Ausmass der beklagten Kopfschmerzen könne neurologisch in der Zusammenschau aller Befunde jedoch nicht vollumfänglich nachvollzogen werden, da klinisch-neurologisch und morphologisch keine Residuen bestehen würden und es Diskrepanzen zu den Angaben im Tagesablauf gebe. Die Kopfschmerzen könnten daher nur teilweise als Folge der SAB angesehen werden. Ein Teil der Kopfschmerzen habe schon viele Jahre vor der SAB bestanden und habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere da sehr wahrscheinlich zusätzlich ein medikamenteninduzierter Kopfschmerz aufgrund eines täglichen Schmerzmittelkonsums vorliege.