78.4 S. 8 f., 11 f.). Dass die orthopädisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit nicht ins Gewicht falle, wurde zudem in der interdisziplinären Beurteilung damit begründet, dass bereits aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit besteht und daher die weitaus geringere Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit aus orthopädischer Sicht (VB 78.5 S. 9) bereits darin enthalten sei (VB 78.1 S. 7). Eine mangelnde interdisziplinäre Würdigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) ist damit nicht ersichtlich.