Diese Fragebogen lagen den Gutachtern vor (VB 78.2 S. 8) und diese kamen in Würdigung der daraus ersichtlichen, vor der SAB ausgeführten Tätigkeiten nachvollziehbar begründet zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in solch schweren Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sei. Aus den Ausführungen der Gutachter ergibt sich damit schlüssig, weshalb Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis maximal 15 Kilogramm mit einer Leistungseinschränkung von 30 % bei ganztägigem Pensum als möglich erachtet wurden, aber eine Tätigkeit mit Heben und Tragen von über 15 Kilogramm nicht (VB 78.1 S. 7 ff.; 78.4 S. 8 f., 11 f.).