Tätigkeiten mit Heben und Tragen schwer von über 25 Kilogramm sowie mittelschwer von 10 bis 25 Kilogramm (VB 32.1 S. 4). Diese Fragebogen lagen den Gutachtern vor (VB 78.2 S. 8) und diese kamen in Würdigung der daraus ersichtlichen, vor der SAB ausgeführten Tätigkeiten nachvollziehbar begründet zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in solch schweren Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sei.